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Meinungsfreiheit

zuletzt aktualisiert: 11.05.2007

Das Radio, das Fernsehen und die Printmedien waren in der DDR Herrschaftsinstrumente der SED und mussten ihre politische Arbeit unterstützen. Artikel 27 der Verfassung der DDR garantierte zwar jedem Bürger das Recht, seine Meinung frei zu äußern sowie die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens. Das Strafgesetzbuch hingegen stellte „staatsfeindliche Hetze“ und den „Missbrauch der Medien für die bürgerliche Ideologie“ unter Strafe.


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